GEG - Gebäudeenergiegesetz 2024

 

Der Bundestag hat am 12. September 2023 nun mehrheitlich für das Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgestimmt. Das GEG ist Teil des Klimaschutzplans der Bundesregieung mit dem ambitionierten Ziele CO2-Ausstoß im Gebäudesektor zu reduzieren. Diese Punkte des neuen Gebäudeenergiegesetztes 2024 sind zum jetzigen Zeitpunkt schon klar:

 Ab 01. Januar 2024 wird für Heizsysteme die Nutzung von 65% erneuerbaren Energien im Neubau zur Pflicht, im Gebäudebestand gilt die schrittweise Umsetzung.

Neu ist die übergreifende Einbindung der Versorgungsinfrastruktur in Form einer Wärmeplanung von Städten und Gemeinden, die je nach Einwohnerzahl bis spätestens Mitte 2028 vorliegen muss. Die Kommunale Wärmeplanung soll zeigen, ob es vor Ort eine klimafreundliche Fernwärmeversorgung gibt oder geben wird, an die ein Gebäude angeschlossen werden kann. Dann wäre damit die 65-Prozent-EE-Vorgabe ebenfalls erfüllt.

 
 

Die wichtigsten Fakten im Neubau

REGENERATIVE ENERGIEN

  • Die Nutzung erneuerbarer Energien zur anteiligen Deckung (min. 50% des Wärme- und Kältebedarfs) bleibt Vorschrift: Dazu zählen Solarthermie, Geothermie, Umweltwärme, feste und flüssige Biomasse, biogenes Flüssiggas, Nutzung von Kälte aus erneuerbaren Energien, Abwärme, Kraft-Wärme-Kopplung und die Nutzung von Fernwärme/-Kälte.
  • Die Anforderung der anteiligen Deckung kann auch durch Maßnahmen zur Einsparung von Energie erfüllt werden.
  • Gebäudenah erzeugter Strom aus erneuerbaren Energien kann zur Erfüllung herangezogen werden. Der Deckungsanteil muss dabei mindestens 15 Prozent betragen.
  • Erfüllung des energetischen Neubaustandar
 

Die wichtigsten Fakten im Gebäudebestand

ÖLHEIZUNGEN

  • Die Austauschpflicht für Öl- und Gasheizkessel, die älter als 30 Jahre sind, bleibt bestehen (nach Festlegung GEG im Gebäudebestand §72). Ausnahmen sind Niedertemperatur- und Brennwert-Heizkessel.
  • Wenn ausgetauscht werden muss, kann ab 2026 ein neuer Öl-Heizkessel (Brennwert) eingebaut werden, wenn im Gebäude der Wärme- und Kältebedarf anteilig durch die Nutzung erneuerbarer Energien abgedeckt wird. Die Höhe des Anteils ist noch nicht definiert.
  • Für Bestandsgebäude sind Ausnahmen definiert, wenn Erdgas oder Fernwärme nicht zur Verfügung steht und eine anteilige EE-Nutzung technisch nicht möglich ist oder zu einer unbilligen Härte führt (Definition des Härtefalls noch offen). In diesen Fällen sind Öl-Brennwertkessel ohne zusätzliche erneuerbare Energie möglich!
  • Grundsätzlich gibt es für reine Öl-Heizungen keine Förderungen!
  • In Baden-Württemberg bleibt ein Pflichtanteil von 15% erneuerbarer Energien Vorschrift.